Verkehrsberuhigte Bereiche beinhalten automatisch die Erlaubnis, dass auf der Verkehrsfläche gespielt wird. Strenge oder ängstliche Straßenverkehrsbehörden nehmen dies zum Anlass, entsprechende Anordnungen in Straßenraumsituationen mit stärkerem Kfz-Verkehr abzulehnen. Daher gibt es außerhalb von Wohngebieten starke lokale Unterschiede beim Einsatz dieser fußverkehrsfreundlichen Regelung.
In den Schweizer Begegnungszonen ist das Spielen auf der Straße nicht mehr automatisch erlaubt. Das soll durch den Verzicht des Ball-Symbols auf dem blauen Verkehrszeichen ausgedrückt werden. Die Zulässigkeit richtet sich nach einer allgemeinen Schweizer Verkehrsregel (VRV): Demnach darf für Spiele „die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrs-teilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden“ (VRV Art. 50). Die entsprechenden Straßen sind also nicht gekennzeichnet. Die Spielenden bzw. etwaige Aufsichtspersonen entscheiden selber, ob ein Straßenabschnitt ge-eignet ist.
Letztlich bestimmt sich die Praxis in Deutschland ebenso, obwohl die für „Spiele“ freigegebenen Straßen (Z 325) bzw. Fahrbahnen (Z 250 + Zusatzschild „Spielstraße“) hierzulande ausdrücklich beschildert sind (§ 31 StVO). Kinder achten ohnehin nicht auf die Schilder. Sie spielen auch auf Straßen mit klassischer Fahrbahn, wenn dort nur wenig Auto gefahren wird. Das wird rechtlich geduldet: „Gegen Kinderspiele sollte (...) nicht eingeschritten werden“ bei Wohnstraßen und anderen „Straßen ohne Verkehrsbedeutung, auf denen der Kraftfahrer mit spielenden Kindern rechnen muss“ (VwV-StVO zu §31). Diese „brauchen (...) nicht zu ,Spielstra-ßen' erklärt werden. Auch das Zeichen 136 [Kinder] ist dort in der Regel entbehrlich“ (ebenda).
In stärker oder stark befahrenen Verkehrsberuhigten Bereichen (z.B. Duisburg, Landfermann-straße) dagegen wäre das Spielen zwar ausdrücklich durch das Zeichen 325 erlaubt; trotzdem gibt es keine Konflikte, weil niemand auf die Idee käme, hier zu spielen.
Dennoch wird in Deutschland die mit Z 325 verbundene Kinderspiel-Erlaubnis oft als Ablehnungsgrund vorgebracht, wenn außerhalb von Wohnquartieren oder auf stärker befahrenen Straßen ein Verkehrsberuhigter Bereich vorgeschlagen wird. Zur Vermeidung dieser haftungsrechtlichen Bedenken könnte eine Anpassung an die Schweizer Regelungen erfolgen.
Dieser Artikel von Arndt Schwab ist in mobilogisch! , der Vierteljahres-Zeitschrift für Ökologie, Politik und Bewegung, Heft 4/2008, erschienen.
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