Das Inline-Skater-Urteil vom 19.3.2002 aus Karlsruhe richtet sich nach Auffassung des FUSS e.V. Fachverband Fußverkehr Deutschland gegen die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer, die sich im zunehmenden Maße auf den Straßen-Restflächen drängeln. Die noch immer gemeinhin als Bürgersteige bezeichneten Streifen haben eine seit Jahren zunehmende Dichte von Gehbehinderten, Fußgängern mit und ohne Gepäck, Kinderwagen, Kindern auf Fahrrädern, Rollern und Skatern, wobei sich die Geschwindigkeit in dieser Reihenfolge etwa verfünffacht. Dies wäre vergleichbar mit einer gefahrenen Geschwindigkeit eines Pkw von 150 km/h in einer Tempo 30 -Zone.
Nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom August 2000 (Aktenzeichen 9 U 71/99) eindeutig festgestellt hatte, dass von einer Ungefährlichkeit des Inline-Skaten für Fußgänger nicht auszugehen ist, setzte sich nunmehr der Bundesgerichtshof weitestgehend über diese Fragestellung hinweg. Die Begündung, dass Inline-Skater auf Gehwegen sicherer seien als auf der Fahrbahn ist nach Auffassung des FUSS e.V. eine Rechnung, die ohne den Wirt gemacht wurde; und der Wirt auf Gehwegen ist nun einmal der Fußgänger.
Die Inline-Skater sind, das wird in der BGH-Urteilsbegründung zugegeben, deutlich schneller als gesunde Fußgänger und sie haben einen erheblich längeren Bremsweg als Radfahrer. Dennoch wird die Gefahr für beide Verkehrsteilnehmer hingenommen.
Tatsache ist aber, dass Inline-Skating überhaupt erst mit halbwegs sicherer Balance ab einer Geschwindigkeit von 6 km/h gefahren werden kann. Nach der StVO ist aber davon auszugehen, dass „besondere Fortbewegungsmittel“, die den Gehweg benutzen, allenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren.
Nach Ansicht des FUSS e.V. gehören Inline-Skater auf vernünftig breite Radwege, wenn es die in einer Straße nicht gibt, auf die Fahrbahn. Der Aufforderung des Bundesgerichtsshofes an den Gesetzgeber, die Einordnung der Inline-Skater zu klären, kann sich der FUSS e.V. in diesem Sinne nur anschließen.
Presseerklärung vom 20. März 2002.