Die folgende Satzung des Bundesverbandes des FUSS e.V. wurde am 23. Februar 1985 von der Gründungsversammlung in Berlin beschlossen und zuletzt geändert von der 16. Mitgliederversammlung am 21.3.2011 in Trier.
§1 Der Verein führt den Namen: "FUSSGÄNGERSCHUTZVEREIN FUSS". Der Name kann auch mit "ss" oder "ß" in Kleinbuchstaben geschrieben werden. Der Verein versteht sich auch als "Fachverband Fußverkehr Deutschland" und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
§2 Zweck des Vereins sind die allgemeine und gemeinnützige
Der Verein setzt sich dafür ein, dass das Zu-Fuß-Gehen für die Fußgänger sicherer, gesünder, angenehmer und attraktiver und dass der Umweltverbund in Stadt und Land gestärkt wird.
§ 3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
§4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandstätigkeiten sind stets ehrenamtlich. Vorstands- und auch Vereinsmitglieder können für eine projektbezogene Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§6 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Bundes-Vorstand, der erweiterte Bundes-Vorstand, die Landes-, Kreis-, Orts- und Bezirksgruppen sowie Fachbeiräte und Fachausschüsse.
§7 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Bundes-Vorstand, sie wird dem neuen Mitglied schriftlich bestätigt.
Mitglieder, die sich mit dem Namen des Vereines gegen die Satzungsziele aussprechen, sich unberechtigterweise als Sprecher des Vereines oder seiner Organe ausgeben oder sich in anderer Form vereinsschädigend verhalten, können durch Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Bundes-Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Wird gegen diese Entscheidung in schriftlicher Form Einspruch erhoben, kann die folgende Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit den Ausschluss rückgängig machen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Bundes-Vorstand, er wird dem ehemaligen Mitglied bestätigt.
Förderer ohne Mitgliedsrechte können natürliche und juristische Personen und auch Gruppierungen ohne Rechtspersönlichkeit wie z.B. Bürgerinitiativen sein.
§8 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Bundes-Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen zuvor, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Bundes-Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zehn gültige Stimmen abgegeben werden.
Bei Anträgen, die mit der Einladung verschickt worden sind, ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich. Die so abgegebene Stimme gilt nur für den Originalantrag und nicht für eine während der Mitgliederversammlung veränderte oder ergänzte Fassung.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§9 Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des geschäftsführenden Bundes-Vorstandes, der Beirats-Mitglieder im erweiterten Bundes-Vorstand und von zwei Rechnungsprüfern, die einmal innerhalb von zwei Jahren der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben,
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
c) die Abnahme der Zwei-Jahres-Rechnung und Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Bundes-Vorstandes,
d) Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder und
e) die Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, die zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu unterschreiben ist.
§10 Der geschäftsführende Bundes-Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, von denen eines die Funktion des Kassierers und ein anderes die Funktion des Schriftführers ausübt. Jedes Vorstandsmitglied wird durch einen gesonderten Wahlgang gewählt, und zwar durch offene Stimmabgabe, auf Antrag mindestens eines Mitgliedes des Vereins durch geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer mindestens fünfzig Prozent der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Die Vorstandsmitglieder sind auf die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
Mit Ablauf seiner Amtszeit erstattet der geschäftsführende Bundes-Vorstand der Mitgliederversammlung Bericht.
§11: Erweiterter Bundes-Vorstand
(1) Der erweiterte Bundes-Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, mindestens einem und maximal zwei Vertretern der Bundesgeschäftsstelle sowie maximal zwanzig Beirats-Mitgliedern.
(2) Die Beirats-Mitglieder werden auf einstimmigen Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
In Problemfällen kann der geschäftsführende Vorstand einstimmig ein Beirats-Mitglied abwählen. In diesem Fall, und wenn Beirats-Mitglieder zwischen den Mitgliederversammlungen aus persönlichen Gründen nicht mehr mitarbeiten können, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, bis zu drei Beirats-Mitglieder neu zu benennen, die dann von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
(3) Es ist darauf zu achten, dass die Mitglieder des erweiterten Bundes-Vorstandes aus möglichst vielen verschiedenen Bundesländern kommen. Mehr als vier und mehr als ein Viertel der Mitglieder des erweiterten Bundes-Vorstandes sollten nicht ihren Hauptwohnsitz im gleichen Bundesland haben.
Jede Landesgruppe muss mit einer Person im erweiterten Bundes-Vorstand vertreten sein, die eine der Landessprecherinnen bzw. einer der Landessprecher ist.
(4) Mit Ausnahme der nach der Satzung dem geschäftsführenden Bundes-Vorstand vorbehaltenen Aufgaben, soll der erweiterte Bundes-Vorstand zwischen den Mitgliederversammlungen kollektiv arbeiten. Es können in Absprache einzelne Aufgabengebiete übernommen und die Vorstands- und Geschäftsstellenarbeit damit entlastet werden. Die Mitglieder des Beirates haben für den geschäftsführenden Vorstand und für die Bundesgeschäftsstelle beratende Funktionen.
§12: Landesgruppen
(1) Die Mitglieder eines Bundeslandes können vom Bundesverband zu einer Landesgruppe zusammengefasst werden. Diese Landesgruppen sind keine eigenständigen Vereine.
(2) Die Anerkennung einer Landesgruppe muss mit einer 4/5-Mehrheit im erweiterten Bundesvorstand erfolgen. Darunter müssen die Stimmen des geschäftsführenden Bundes-Vorstandes und die derjenigen Mitglieder des erweiterten Bundes-Vorstandes sein, die ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Bundesland haben.
Im Falle einer Ablehnung oder des Einspruches von 1/5 der Mitglieder aus dem entsprechenden Bundesland muss darüber in der folgenden Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Hier muss es eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Anerkennung der Landesgruppe geben.
In Problemfällen ist für die Aberkennung einer Landesgruppe eine 2/3 Mehrheit des erweiterten Bundes-Vorstandes erforderlich.
(3) Mindestens eine der drei möglichen LandessprecherInnen ist Mitglied des erweiterten Bundes-Vorstandes. Weitere LandessprecherInnen können auf Vorschlag von den Mitgliedern des Bundeslandes gewählt werden.
Die Wahl der LandessprecherInnen erfolgt mit einstimmigem Beschluss des geschäftsführenden Bundes-Vorstandes und zusätzlich einer 2/3 Mehrheit des erweiterten Bundes-Vorstandes.
In Problemfällen ist für die Aberkennung der Funktion eine 2/3 Mehrheit des erweiterten Bundes-Vorstandes erforderlich.
(4) Die LandessprecherInnen vertreten den Bundesverband auf der Landesebene: Sie können im Einzelnen in Landesgremien vertreten sein, an Anhörungen teilnehmen, landesspezifische Schriften herausgeben und in Absprache mit dem geschäftsführenden Bundes-Vorstand oder der Bundesgeschäftsstelle Aufgaben an andere Mitglieder abgeben oder eine Kontaktanschrift des Vereines auf Landesebene einrichten.
§13: Kreisgruppen, Ortsgruppen, Bezirksgruppen
(1) Mitglieder des Vereines können sich nach Zustimmung des Bundesverbandes zu Kreis-, Orts- oder Bezirksgruppen zusammenschließen. Diese Gruppen sind keine eigenständigen Vereine.
(2) Die Bildung einer Kreis-, Orts- oder Bezirksgruppe bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Bundes-Vorstandes und der Mitglieder im erweiterten Bundes-Vorstand, die ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Bundesland haben.
In Problemfällen kann mit einer 2/3-Mehrheit im erweiterten Bundes-Vorstand die Aberkennung als Gruppe dieses Vereines ausgesprochen werden.
(3) Die Gruppen wählen sich selbst SprecherInnen. Die Gruppen arbeiten im Sinne des Bundesverbandes und können diesen in Absprache mit dem geschäftsführenden Bundes-Vorstand oder der Bundesgeschäftsstelle auch in Gremien vertreten. Ansonsten gilt der von der Mitgliederversammlung beschlossene Leitfaden für Kreis-, Orts- und Bezirksgruppen.
§ 14 Fachbeiräte, Fachausschüsse
(1) Die Bildung eines Fachbeirates oder Fachausschusses kann von der Mitgliederversammlung oder von Mitgliedern des erweiterten Bundes-Vorstandes vorgeschlagen werden.
(2) Für die Mitarbeiter in einem Fachbeirat oder einem Fachausschuss hat der erweiterte Bundes-Vorstand Vorschlagsrecht. Die Vereinsmitgliedschaft ist keine Voraussetzung für die Mitarbeit in einem Fachbeirat oder einem Fachausschuss. Mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Fachbeirates dürfen Mitarbeiter in einem Fachbeirat nicht gleichzeitig im erweiterten Bundes-Vorstand mitarbeiten. In einem themenbezogenen Fachausschuss können dagegen Mitglieder des erweiterten Bundes-Vorstandes, Mitglieder und auch Nicht-Mitglieder zusammenarbeiten. Über die personelle Besetzung von Fachbeiräten und Fachausschüssen entscheidet der geschäftsführende Vorstand gemeinsam mit den Vertretern der Bundesgeschäftsstelle im erweiterten Bundes-Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Konstituierung und auch die Auflösung eines Fachbeirates setzt eine 2/3 Mehrheit des erweiterten Bundes-Vorstandes voraus.
Der geschäftsführende Bundes-Vorstand kann zusammen mit den Vertretern der Bundesgeschäftsstelle im erweiterten Bundes-Vorstand jederzeit mit einfacher Mehrheit Fachausschüsse bilden oder auflösen.
(4) Für Fachbeiräte und Fachausschüsse, die den Verein in seiner Tätigkeit als der Fachverband für Fußverkehr in Deutschland beraten und im Sinne der § 2 und §3 unterstützen, kann der geschäftsführende Bundes-Vorstand Zielvorgaben und Aufgabenstellungen erarbeiten und eine verbindliche Geschäftsordnung vorgeben.
§15 Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben obliegt dem Kassierer. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung oder sonstige Zuwendungen für einzelne Mitglieder.
§16 Der Verein ist aufgelöst, wenn ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder einer Mitgliederversammlung dieses beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne von § 2 zur Verbesserung der Unfallverhütung und der Erziehung und Bildung im Verkehrs- und Umweltbereich.
§17 Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, dass damit ihr angestrebter Zweck nach Möglichkeit erreicht wird. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Satzungslücken.
Der geschäftsführende Bundes-Vorstand ist ermächtigt, formelle Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen, soweit sie vom Registergericht zur Eintragung oder von der Finanzbehörde wegen der Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.